“Ray-Ban Meta Smart Glasses können Foto- und Videoaufnahmen ermöglichen, die für betroffene Personen unter bestimmten Bedingungen schwer erkennbar sind. Deshalb wird diskutiert, ob solche Brillen nach deutschem Recht verboten sein könnten.”
Die Hamburger Datenschutzbehörde stellte fest, dass das Aufnahmesignal der untersuchten Ray-Ban Meta Wayfarer Gen 1 unter bestimmten Bedingungen schwer erkennbar sein kann. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Brille in Deutschland verboten ist.
Fazit: teilweise richtig. Die Ray-Ban Meta Smart Glasses können Foto- und Videoaufnahmen ermöglichen, bei denen das vorgesehene Warnsignal für andere Personen unter bestimmten Bedingungen schwer erkennbar ist. Das hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) bei einer technischen und datenschutzrechtlichen Untersuchung festgestellt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die Brillen in Deutschland verboten sind.
Der HmbBfDI untersuchte exemplarisch das Modell Ray-Ban Meta Wayfarer der ersten Generation. Die Behörde prüfte das Gerät sowohl technisch als auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Die Aufnahme wird durch eine weiße LED angezeigt. Diese LED soll Personen in der Umgebung darauf hinweisen, dass gerade aufgenommen wird.
Genau diese Anzeige sieht die Hamburger Datenschutzbehörde jedoch als problematisch an. Nach ihrer Untersuchung ist das LED-Licht in vielen Umgebungen nicht gut erkennbar, insbesondere im Außenbereich und bei Sonneneinstrahlung. Außerdem sei das Signal vor allem aus unmittelbarer Nähe und bei einem nahezu frontalen Blick auf die Brille regelmäßig erkennbar. Damit besteht zumindest unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dass eine betroffene Person eine laufende Aufnahme nicht bemerkt.
Quelle: Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Für die rechtliche Frage ist insbesondere § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) relevant. Die Vorschrift verbietet bestimmte Telekommunikationsanlagen, die wie Alltagsgegenstände aussehen und aufgrund ihrer Form oder Funktionsweise besonders dazu geeignet und bestimmt sind, das Bild einer Person unbemerkt aufzunehmen. Nach § 8 Absatz 2 gilt eine Aufnahmefunktion insbesondere dann als zum unbemerkten Aufnehmen bestimmt, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch für die betroffene Person nicht eindeutig erkennbar ist.
Das Gesetz stellt damit einen konkreten rechtlichen Maßstab auf. Ob ein bestimmtes Smart-Glasses-Modell diesen Maßstab erfüllt, ist jedoch eine technische und rechtliche Einzelfallfrage.
§ 8 TDDDG
Hier liegt der entscheidende Punkt der aktuellen Debatte. Die Bundesnetzagentur, die für die entsprechenden Verbotsvorschriften zuständig ist, bewertet die Erkennbarkeit des Aufnahmesignals anders als die Hamburger Datenschutzbehörde. Nach Angaben von CORRECTIV erklärte die Bundesnetzagentur, dass das LED-Signal auch aus einer Entfernung von bis zu fünf Metern klar erkennbar sei. Deshalb sieht sie derzeit keine Voraussetzungen für ein Verbot der von ihr geprüften Smart Glasses.
Diese Bewertung ist nicht dasselbe wie eine technische Widerlegung der Hamburger Untersuchung. Vielmehr kommen die beiden Behörden bei der entscheidenden Frage, ob das Aufnahmesignal für einen unbeteiligten Dritten ausreichend erkennbar ist, zu unterschiedlichen Einschätzungen. CORRECTIV weist außerdem darauf hin, dass die Bundesnetzagentur die Ray-Ban Meta Wayfarer Gen 2 bislang nicht geprüft hat.
Der Hamburger Prüfbericht beschreibt außerdem eine Möglichkeit, die vorgesehene Warnfunktion zu umgehen. Nach den dort beschriebenen Tests kann eine laufende Videoaufnahme weiterlaufen, wenn die LED erst nach Beginn der Aufnahme verdeckt wird. Dadurch kann das sichtbare Warnsignal während des restlichen Teils der Aufnahme ausfallen.
Das zeigt eine technische Schwachstelle des Schutzmechanismus. Es beweist aber für sich genommen nicht, dass die Brille nach § 8 TDDDG verboten ist. Entscheidend für diese Vorschrift ist unter anderem, ob das Gerät aufgrund seiner Beschaffenheit und Funktionsweise zum unbemerkten Aufnehmen bestimmt ist. Die Bundesnetzagentur hat gerade diese rechtliche Voraussetzung bislang anders bewertet.
Im Prüfbericht wurden außerdem Tabellen mit Bezeichnungen wie face_low_confidence_pair und face_to_face_group gefunden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Brille bereits eine Gesichtserkennung durchführt. Nach der Darstellung von CORRECTIV fand die Hamburger Datenschutzbehörde keinen Nachweis dafür, dass eine solche Funktion tatsächlich aktiv eingesetzt wird.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Existenz technischer Strukturen oder entsprechender Tabellen kann ein Hinweis auf mögliche Funktionen sein, ist aber kein Beleg dafür, dass diese Funktion tatsächlich aktiviert oder verwendet wird.
Die zentrale Behauptung, dass Smart Glasses Aufnahmen ermöglichen können, die für andere Personen schwer erkennbar sind, wird durch die Untersuchung des HmbBfDI unter bestimmten Bedingungen gestützt. Die weitergehende Behauptung, dass die Ray-Ban Meta Smart Glasses deshalb generell verbotene Spionagegeräte seien, ist dagegen derzeit nicht als feststehende Tatsache belegt.
Die rechtliche Bewertung bleibt umstritten: Die Hamburger Datenschutzbehörde sieht erhebliche Transparenzprobleme, während die Bundesnetzagentur das Aufnahmesignal der von ihr geprüften Modelle als ausreichend erkennbar bewertet und derzeit keine Voraussetzungen für ein Verbot sieht.