“Die Erzieherin Kerstin Zimmermann hat Klage gegen die katholische Caritas im niedersächsischen Salzgitter eingereicht, weil diese ihr am 7. September fristlos gekündigt hatte, nur weil sie bei der Kommunalwahl für die AfD kandidieren wollte.”
Die Kündigung und die anschließende Klage sind belegt. Die Caritas nennt die aktive AfD-Kandidatur ausdrücklich als entscheidenden Grund. Ob die fristlose Kündigung arbeitsrechtlich zulässig war, ist jedoch noch nicht entschieden.
Die zentrale Aussage ist im Kern belegt, enthält aber eine wichtige Verkürzung. Kerstin Zimmermann, eine Erzieherin aus Salzgitter, hat nach übereinstimmenden Berichten ihre Kündigung durch den Caritasverband Salzgitter gerichtlich angefochten. Das Arbeitsgericht Braunschweig bestätigte den Eingang ihrer Kündigungsschutzklage. Ein Gütetermin wurde für den 9. Oktober 2026 angesetzt.
Die Kündigung erfolgte am 7. September 2026 und wurde als fristlos beschrieben. Zimmermann kandidierte bei der niedersächsischen Kommunalwahl auf einer AfD-Liste für den Ortsrat Salzgitter-West. Nach Angaben ihres Anwalts war sie dabei kein Mitglied der AfD. Sie wurde nach der Wahl mit 396 Stimmen in den Ortsrat gewählt.
Entscheidend ist die Begründung der Caritas. Der Verband erklärte, die aktive Kandidatur für eine als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Organisation stehe aus seiner Sicht in einem schwerwiegenden Spannungsverhältnis zu den Grundwerten und dem Auftrag von Kirche und Caritas. Als weiteren entscheidenden Gesichtspunkt nannte die Caritas die Authentizität des Verbandes in seinen öffentlichen Handlungen.
Damit ist die AfD-Kandidatur nicht lediglich eine von außen vermutete Ursache der Kündigung: Sie wird vom Arbeitgeber selbst ausdrücklich als maßgeblicher Grund genannt. Die Formulierung, Zimmermann sei jedoch „nur“ wegen ihrer Kandidatur gekündigt worden, geht etwas weiter. Nach den öffentlich verfügbaren Informationen wurden keine konkreten beruflichen Pflichtverletzungen oder diskriminierenden Äußerungen Zimmermanns als Kündigungsgrund genannt. Ob es darüber hinaus weitere, nicht öffentlich bekannte Gründe gab, lässt sich anhand der verfügbaren Informationen nicht abschließend feststellen.
Auch die rechtliche Bewertung ist noch offen. Kirchliche Arbeitgeber haben aufgrund ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts besondere Möglichkeiten, Loyalitätsanforderungen an Beschäftigte zu stellen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Kündigung wegen politischen Engagements rechtmäßig ist. Die konkrete Abwägung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, dem Arbeitsrecht und den Grundrechten der Beschäftigten ist Sache der Gerichte.
Für den politischen Hintergrund ist außerdem die Einstufung der AfD Niedersachsen durch den niedersächsischen Verfassungsschutz relevant. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte im Juni 2026 im Eilverfahren die vorläufige Hochstufung des Landesverbands zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung. Diese gerichtliche Entscheidung ist jedoch nicht mit einer endgültigen Entscheidung über sämtliche rechtlichen Fragen zur AfD gleichzusetzen.
Fazit: Der wesentliche Sachverhalt ist belegt: Kerstin Zimmermann wurde nach ihrer AfD-Kandidatur von der Caritas gekündigt und hat dagegen Kündigungsschutzklage eingereicht. Die Caritas nennt die aktive Kandidatur ausdrücklich als entscheidenden Grund. Nicht entschieden ist dagegen, ob die fristlose Kündigung arbeitsrechtlich wirksam war. Die Behauptung ist daher im faktischen Kern richtig, während die Formulierung „nur weil“ eine noch nicht abschließend geklärte rechtliche und tatsächliche Bewertung enthält.
Quellen: Evangelische Zeitung; SAT.1 Regional/dpa; Bundesarbeitsgericht; Verwaltungsgericht Hannover.